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BGB § 2299 Einseitige Verfügungen
[ Auszug: (1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Persönlicher Abschluss ] [ BGB Voraussetzungen ] [ BGB Form ] [ BGB Besondere amtliche Verwahrung ] [ BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen ] [ BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077 ] [ BGB Anwendung von § 2269 ] [ BGB Anfechtung durch den Erblasser ] [ BGB Vertretung, Form der Anfechtung ] [ BGB Anfechtungsfrist ] [ BGB Bestätigung ] [ BGB Anfechtung durch Dritte ] [ BGB Verfügungen unter Lebenden ] [ BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen ] [ BGB Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers ] [ BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338 ] [ BGB Aufhebung durch Vertrag ] [ BGB Aufhebung durch Testament ] [ BGB Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament ] [ BGB Rücktritt bei Vorbehalt ] [ BGB Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten ] [ BGB Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung ] [ BGB Vertretung, Form des Rücktritts ] [ BGB Rücktritt durch Testament ] [ BGB Gegenseitiger Erbvertrag ] [ BGB Einseitige Verfügungen ] [ BGB Amtliche Verwahrung; Eröffnung ] [ BGB Eröffnungsfrist ] [ BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen ] [ BGB Unbeschränkbare Testierfreiheit ]